Erster Zugriff für die Mieter!
Vorkaufsrecht für die Mieter!
Erster Zugriff für die Mieter! Vorkaufsrecht für die Mieter! Wenn die Mietwohnung zur Eigentumswohnung umgewandelt wird, haben die Mieter in der Regel ein Vorkaufsrecht!
Für viele Mieter klingt es unbehaglich: Die Mietwohnung, in der man lebt, soll in eine Eigentumswohnung umgewandelt werden. Drohen nun Mieterhöhung oder Kündigung wegen Eigenbedarfs?
Was viele nicht wissen: Mieter haben in solchen Fällen in der Regel ein Vorkaufsrecht, sagt Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund in Berlin.
Das heißt: Sie dürfen als Erste zugreifen. Selbst wenn das Mietverhältnis bereits gekündigt wurde, kann der Mieter das Vorkaufsrecht geltend machen. Es erlischt erst, wenn die Kündigungsfrist abgelaufen ist. Stirbt der Mieter, hat derjenige ein Vorkaufsrecht, der in das bestehende Mietverhältnis eintritt.
Erster Zugriff für die Mieter – In einigen Fällen hat der Mieter das Vorkaufsrecht aber nicht.
„Etwa dann, wenn der Vermieter die Wohnung an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushaltes veräußert“, erläutert Rolf Janßen vom DMB Mieterschutzverein Frankfurt am Main. Weitere Fälle sind, wenn das gesamte Haus verkauft wird oder der Eigentümer die Wohnung verschenkt.
Der Mieter erhält den Vorzug nur, wenn die umgewandelte Wohnung erstmals veräußert wird. „Verkauft der neue Eigentümer sie später weiter, kann der Mieter kein Vorkaufsrecht geltend machen“, sagt Janßen. Das Recht kann auch vertraglich vereinbart werden. Wenn es in einem Mietvertrag enthalten ist, muss ein Notar diesen beurkunden.
Will ein Eigentümer eine Wohnung veräußern, bietet er sie oft schon vor möglichen Vertragsverhandlungen mit Dritten dem Mieter an.
„Hierauf muss der Mieter noch nicht zwingend reagieren“, erläutert Janßen. Er sollte aber auch nicht voreilig auf sein Vorkaufsrecht verzichten. Handelt der Eigentümer einen Kaufvertrag mit einem Dritten aus, muss er den Mieter über den Inhalt unterrichten. „Und zwar, sobald der Kaufvertrag notariell beurkundet wurde“, sagt Birgitt Faust-Füllenbach vom Verband Wohnen im Eigentum in Bonn.
Erster Zugriff für die Mieter – Achtung! Es gibt Fristen in denen der Mieter sich entscheiden muss.
Zwei Monate Zeit für Entscheidung Normalerweise muss sich der Mieter innerhalb von zwei Monaten entscheiden, ob er selbst kauft. Diese Frist könne „schriftlich verlängert, aber keinesfalls verkürzt werden“, so Happ. Auf eine schnelle Entscheidung beim Prüfen des Kaufvertrags drängen darf der Vermieter auch nicht, stellt der Mieterbund klar.
Sorgen, dass der Erwerber kündigt, muss sich der Mieter zunächst nicht. „Das Mietverhältnis läuft mit dem neuen Eigentümer weiter“, betont Haus & Grund-Sprecher Happ. Eine Eigenbedarfskündigung kann der neue Vermieter erst nach frühestens drei Jahren geltend machen. „In Ballungsräumen mit einem an gespannten Wohnungsmarkt kann die Kündigungsfrist sogar bis zu zehn Jahre betragen“, sagt Birgitt Faust-Füllenbach vom Verband Wohnen im Eigentum in Bonn.
Will der Mieter das Vorkaufsrecht nutzen, muss er das dem Wohnungseigentümer schriftlich mitteilen. Ein Recht auf Preisnachlass hat der Mieter übrigens nicht.
Wir empfehlen ein Immobilien Wertgutachten für die zum Kauf stehende Mietwohnung!
Wenn Sie Interesse daran haben ihr Vorkaufsrecht zu nutzen, empfehlen wir ein Immobilien Wertgutachten von einem unserer Experten anfertigen zu lassen. Nur so können Sie überprüfen lassen, dass der vom Eigentümer geforderte Preis nicht überzogen und dem Zustand der Wohnung angemessen ist. Wenn bei dem Wertgutachten herauskommt dass die Forderungen des Eigentümers der Wohnung überhöht ist, kann man versuchen auf Grundlage des Wertgutachtens den Preis für die Wohnung zu verhandeln. Lässt der Eigentümer der Wohnung nicht mit sich reden, sollte man lieber, auch aus Gründen der Absicherungen der Finanzierung für die Wohnung, die Finger davon lassen.
BSV Rüdiger Meixner – Das Immobiliengutachter und Bausachverständigen Büro aus Schenklengsfeld
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