Wertermittlung bei Immobilien
Ausgangspunkt für die Wertermittlungsverfahren für Immobilien ist die Legaldefinition des § 194 BauGB, wonach der Verkehrswert (oder Marktwert) durch den Preis bestimmt wird, der zum Bewertungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Hierzu schreibt die ImmoWertV bestimmte Wertarten und -verfahren (Vergleichswertverfahren gemäß § 15 ImmoWertV, Bodenwert/Sachwert/Sachwertverfahren § 16 ImmoWertV und Ertragswert/Ertragswertverfahren gemäß § 17 ImmoWertV) vor und sorgt hierdurch für einheitliche Berechnungsmethoden. Zu bewerten sind die Grundstücke (excl. Erbbaurechte) mit Gebäuden einschließlich Zubehör und wesentliche Bestandteile.
Die Wertermittlungsrichtlinien bieten eine Grundlage für die Ermittlung von Grundstückswerten durch die Gutachterausschüsse. Diese sind auch für die Ermittlung der Bodenrichtwerte zuständig.
Grundstücksbewertung
Anlässe für eine Wertermittlung der Immobilie:
- Wertermittlung zum Zweck des Verkaufs
- Wertermittlung in Scheidungsauseinandersetzungen (Ermittlung des Zugewinns)
- Wertermittlung bei Erbauseinandersetzungen
- Wertermittlung der Zwangsversteigerung (Deutschland)
- Wertermittlung zum Zweck der Beleihung
- Wertermittlung zum Zweck der Bilanzierung
- Wertermittlung zum Zweck der Besteuerung
- Einheitswert-Feststellung (§§ 19 ff. BewG)
- Grundbesitzwert-Feststellung (§§ 138 ff. BewG)
- Wertermittlung zum Zweck der Bestimmung des Versicherungswertes
Wertermittlungsverfahren für Immobilien
Die gesetzlichen Vorschriften und Regelwerke für die Immobilienbewertung sehen drei „normierte“ Wertermittlungsverfahren vor:
- Sachwertverfahren
- Ertragswertverfahren
- Vergleichswertverfahren
Für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken gibt es noch weitere, geeignete und sinnvolle Bewertungsverfahren.
In der Bundesrepublik Deutschland stützt man sich aber nahezu ausschließlich auf die oben genannten Verfahren.
Wertermittlungsverfahren für Immobilien
Die Wertermittlungsverfahren für Immobilien unterscheiden sich im Wesentlichen nach der Nutzung der Immobilie:
Sachwertverfahren:
Das Sachwertverfahren wird in der Regel angewendet, wenn es um die Wertermittlung von selbst genutzten Immobilien geht. Hier stehen die Kosten, die zur Herstellung der Immobilie aufgewendet werden müssen im Vordergrund. Das trifft insbesondere auf Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser zu, die von Ihren Eigentümern ganz oder zum Teil selbst bewohnt werden.
Ertragswertverfahren:
Das Ertragswertverfahren kommt regelmäßig zur Anwendung, wenn nicht die Herstellungskosten im Fokus des Interesses liegen, sondern die Rendite (Erträge). Diese müssen dabei bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung über die Nutzungsdauer der Immobilie zu erzielen sein. Das betrifft in der Hauptsache Mehrfamilienhäuser und ganz oder teilweise gewerblich genutzte Immobilien.
Vergleichswertverfahren:
Das Vergleichswertverfahren kann bei Immobilien zur Anwendung kommen, für die es eine ausreichende Anzahl an vergleichbaren Immobilientypen gibt. Oder für die eine ausreichende Anzahl an Vergleichsfaktoren (von den jeweiligen Gutachterausschüssen abgeleitet und im Grundstücksmarktbericht veröffentlicht) zur Verfügung stehen. Dies sind vor allen Dingen baugleiche Eigentumswohnungen, Garagen, Einfamilienhäuser, Doppel- und Reihenhäuser, sowie Siedlungshäuser.
Immobiliengutachter Bad Hersfeld – BSV Rüdiger Meixner
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