Ein Mietpreis-Spiegel liegt nicht für alle Kreise, Städte und Gemeinden vor!
Wenn kein qualifizierter Mietpreis-Spiegel vorliegt, sollte der Mietpreis über ein Mietwertgutachten ermittelt werden.
Ein qualifizierter Mietpreis-Spiegel liegt bei weitem nicht für alle Kreise, Städte und Gemeinden vor.
Mieter und Vermieter können trotzdem Sicherheit erlangen, wenn es um die Bemessung eines vertretbaren Mietpreises geht, indem der Vermieter eine Mietwertgutachten ausfertigen lässt.
Ein Mietwertgutachten bietet Ihnen diese Sicherheit!
Unter einem Mietwertgutachten versteht man die mit besonderer Sachkunde, Fachwissen und Erfahrung begründete Schätzung des Mietwertes (erzielbarer Ertrag) einer Wohnung oder eines Gewerberaumes unter Berücksichtigung der für den Mietwert relevanten Eigenschaften.
Anlässe für ein Mietwertgutachten:
- Auseinandersetzungen über die Miethöhe im Bereich Wohnungs- und Gewerberaum-Mieten
- Mietwertermittlung für allgemeine Mietpreisverhandlungen (Wohnen / Gewerbe)
- Mietwert- bzw. Wohnwert-Ermittlung im Rahmen von Scheidungsverfahren
- Nutzwertentschädigung im Rahmen von Scheidungsverfahren
- Basis für Vereinbarungen der Miethöhe zwischen Zwangsverwalter und Gläubigerbank
Ortsübliche Vergleichsmiete:
Die ortsübliche Vergleichsmiete ist der durchschnittliche Mietzins,
- der in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden
- für nicht preisgebundenen Wohnraum
- vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage
- in den letzten 4 Jahren durchschnittlich vereinbart und gezahlt wurde.
Marktmiete:
Die Marktmiete ist die am Stichtag bei Neuvermietungen durchschnittlich erzielbare Miete. Bei Wohnraum ist die Marktmiete durch die sog. Wesentlichkeitsgrenze (i.d.R. 120 % der ortsüblichen Vergleichsmiete) begrenzt.
Im Rahmen von Scheidungsverfahren sind häufig zwei unterschiedliche Mietwerte / Wohnwerte zu ermitteln, der „objektive Wohnwert“ und der „angemessene Wohnwert„.
Objektiver Wohnwert:
Der objektive Wohnwert entspricht der für das Bewertungsobjekt erzielbaren ortsüblichen Vergleichsmiete.
Angemessener Wohnwert:
Dahingegen ist nach der gängigen Rechtsprechung unter dem angemessenen Wohnwert der Mietwert im Sinne der ortsüblichen Vergleichsmiete zu verstehen, den ein im zu beurteilenden Wohnobjekt verbleibender Ehegatte nach seinen Einkommensverhältnissen für eine angemietete Wohnung zur Deckung seines Wohnbedarfs aufwenden würde (subjektiver Wohnwert).
Die für ein Mietwertgutachten notwendigen Recherchen sind sehr komplex und umfangreich und sollten, so die Empfehlung, deshalb ausschließlich von Fachleuten durchgeführt werden.
Im Sachverständigenbüro BSV-Meixner sind entsprechende Fachleute für Sie tätig und unterstützen Sie gerne in Ihren Fragestellungen zu Mietwertgutachten.
Wir helfen Ihnen schnell, kompetent mit Sachverstand!
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