Abnahme von Bauleistungen – Bauherren sind häufig überfordert!
Bei der Abnahme von Bauleistungen und Beurteilung der Ausführungsqualität von einzelnen Bauleistungen sind Bauherren häufig überfordert.
Planer und Handwerker sollen „Ihr Handwerk“ verstehen. Sie sollen in der Lage sein, die geforderten und vereinbarten Leistungen auch Regel-konform zu erbringen. Bedingt durch Zeit- und Kostendruck werden bei der Ausführung der Leistungen aber nicht immer die geforderten Regeln und Normen eingehalten.
Vom Planer oder Bauträger eingesetzte Bauleiter sind zur Koordination und Überwachung der Bautätigkeiten unverzichtbar. Aber auch die Bauleiter stehen unter Zeitdruck, wodurch die Arbeiten oft nicht so koordiniert ausgeführt werden, wie dies von der Bauherrschaft erwartet wird. Oft werden die Arbeiten nicht ausreichend kontrolliert werden.
Diese Umstände führen nahezu zwangsläufig zu Missverständnissen und Fehlern, Mängeln und Schäden, die dann erst viel später und leider sehr oft zu spät, erkannt werden.
Wenn Sie vor genannte Probleme vermeiden wollen, bieten wir Ihnen die passende Unterstützung durch Bauabnahmebegleitung durch unsere Immobiliengutachter und Bausachverständige an.
Die Abnahme von Bauleistungen hat formalrechtliche Folgen!
Die Abnahme von Bauleistungen hat formalrechtliche Folgen. Unabhängig davon ob die Abnahme förmlich mit Ortstermin und Abnahmeprotokoll erfolgt, oder konkludent, stillschweigend, oder durch das in Betrieb nehmen der fertigen Sache, jede Art der Abnahme hat formalrechtliche Folgen. Die Rechtsfolgen der Abnahme sind im BGB § 640 ff klar geregelt und ziehen folgende Konsequenzen nach sich:
- Die Vergütung wird fällig (§ 641 Abs. 1 BGB) und ist zu verzinsen (§ 641 Abs. 4 BGB).
- Die Gefahr geht auf den Besteller beziehungsweise Auftraggeber über (§ 644 BGB).
- Der Besteller/Auftraggeber verliert Ansprüche hinsichtlich solcher Mängel, die er bei der Abnahme kennt, aber nicht vorbehält (§ 640 Abs. 2 BGB)
- Die Beweislast für das Vorhandensein eines Mangels liegt nach der Abnahme beim Besteller (Beweislastumkehr)
- Die Verjährungsfrist für bestimmte Mängelansprüche beginnt (§ 634a Abs. 2 BGB)
- Der Besteller verliert einen Anspruch auf eine vom Unternehmer verwirkte Vertragsstrafe, soweit nicht bei Abnahme ein Vorbehalt erklärt wurde (§ 341 Abs. 3 BGB)
- Der Werkvertrag kann nicht mehr gekündigt werden
Was aber, wenn bei der Abnahme Mängel übersehen werden oder Toleranzen überschritten werden, die nach handwerklichen Regeln nicht überschritten werden dürfen?
Zur Sicherstellung der vereinbarten und geforderten Qualität von Bauleistungen sollten Sie unbedingt Sachverständige als unabhängige Baubegleitung und für die beratende Begleitung bei der Abnahme von Bauleistungen beauftragen!
Wir sind qualifizierte, neutrale Sachverständige die die Bauherrschaft in allen Fragen zum Ablauf und zur Regel konformen Herstellung der Gewerke fachlich kompetent und unabhängig beraten!
Unser Leistungsspektrum zur qualitätssichernden Baubegleitung und zur Begleitung bei der Abnahme von Bauleistungen umfasst folgende Dienstleistungen:
- Vor-Ort-Kontrolle der Bauarbeiten hinsichtlich fachlich korrekter Durchführung in regelmäßigen Abständen (mit der Bauherrschaft zu vereinbaren)
- Dokumentation im Bild und/oder mündliche bzw. schriftliche Darlegung bei nicht Regel-konformer Herstellung des Werks
- Beratung der Bauherrschaft hinsichtlich Nacherfüllungsbedarf und Anspruch an die Dienstleistung der ausführenden Handwerker
- Beratung bei der Einrede im Fall der Mängelrüge
- Sicherstellung der fachlich korrekten Kommunikation zwischen Planer, Handwerker und Bauherrschaft
- Mediation im Streitfall (optional)
- Überwachung von vereinbarten Nacherfüllungsleistungen (Mangelbeseitigung)
- Erstellung eines Abnahmeprotokolls für die Bauherrschaft
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