Nachrüstpflichten bei älteren Immobilien

Nachrüstpflichten bei älteren Immobilien beziehen sich in den meisten Fällen auf die energetische Optimierung.

Ältere Immobilie entsprechen oft nicht dem aktuellen Standard. 

Vom Vorbesitzer wurden sehr oft die gesetzlichen Vorgaben zur Nachrüstung vernachlässigt. Diese Immobilien müssen dann vom neuen Besitzer erst auf den aktuellen Stand gebracht werden.

Wenn Standard Öl- und Gas-Heizkessel älter als 30 Jahre sind besteht die Verpflichtung zum Austausch bzw. zur Nachrüstung. Der Austausch bzw. die Nachrüstung müssen innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf der Immobilie erfolgt sein.

Wer also eine Immobilie mit einer alten Heiztechnik kauft, hat maximal zwei Jahre Zeit die Anlage auszutauschen oder nachzurüsten.

Jeder Kauf-Interessent einer älteren Immobilie sollte vor Abschluss des Kaufvertrages prüfen lassen welche Nachrüstpflichten für das Objekt bestehen.

Im Finanzierungsrahmen sollte diesbezüglich ein entsprechender Puffer eingeplant werden.

Welche gesetzlichen Nachrüstpflichten bestehen aktuell?

Nach der aktuellen Energieeinsparverordnung sind folgende Anlagen von der Regelung der Verpflichtung zur Nachrüstung ausgenommen:

  • Niedertemperatur- und Brennwertkessel.
  • Kleine Anlagen mit einer Nennleistung von weniger als vier Kilowatt Leistung.
  • Anlagen in Mehrfamilienhäusern mit mehr als 400 Kilowatt Leistung

Nicht gedämmte, auf Putz verlegte Heizungs- und Warmwasserleitungen, sowie die Armaturen in nicht beheizten Räumen sind zu dämmen.

Erfüllt die Konstruktion der oberste Geschossdecke nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz muss diese gedämmt werden.

Alternativ kann auch die darüber liegende Dachkonstruktion gedämmt werden.

Gibt es Möglichkeiten sich von den Nachrüstpflichten bei Immobilien zu befreien?

Es gibt die Möglichkeit sich auf Antrag von den Nachrüstpflichten befreien zu lassen.

Die im Rahmen der gesetzlichen Nachrüstpflichten geforderten Maßnahmen müssen grundsätzlich wirtschaftlich sein!

Von der Nachrüstverpflichtung kann man sich auf Antrag befreien lassen. Voraussetzung dafür ist die Vorlage des Nachweises darüber das die Wirtschaftlichkeit für die Nachrüstverpflichtung nicht erbracht werden kann.

Hauskäufer sollten sich vor Abschluss des Kaufvertrags selbst über bestehende Nachrüstpflichten informieren!

Immobilien-Käufer sind gut beraten sich vor Abschluss des Kaufvertrags selbst darüber informieren welche Nachrüstpflichten für ihr Wunschobjekt bestehen.

Immobilien-Verkäufer sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet auf bestehende Nachrüstpflichten hinzuweisen!

Hinweise auf möglicherweise für die Immobilie bestehende Nachrüstpflichten können auch folgende Daten liefern:

  • Wurde die Immobilie nach dem 1. Februar 2002 schon einmal verkauft, mussten die Vorbesitzer die Nachrüstmaßnahmen umsetzen.
  • Bis Fristsetzung Ende 2015 besteht die Verpflichtung die obersten Geschossdecken zu unbeheizten Dachräumen nachträglich zu dämmen.

Immobilien-Käufern drohen Geldbußen!

Immobilien-Käufern, die den gesetzlichen Sanierung- und Nachrüstpflichten bei Immobilien nicht fristgerecht nachgekommen sind drohen Bußgelder. Die Höhe der Bußgelder kann von bis zu 50.000 € betragen.

Die Nachrüstpflicht bei Immobilien bringt auch Vorteile!

Anlagen die einer Nachrüst-Pflicht unterliegen arbeiten nicht mehr effizient und verursachen erhebliche Kosten für Instandhaltung und Wartung. 

Mit dem Austausch alter Anlagentechnik können durch deutlich bessere Energieeffizienz die Energiekosten in erheblichem Umfang gesenkt und einspart werden.

BSV Rüdiger Meixner – Das Immobiliengutachter und Bausachverständigen Büro aus Schenklengsfeld

Wir helfen Ihnen schnell, kompetent mit Sachverstand!

Kontaktieren Sie uns jetzt

Telefon:   +49 (0) 6629 – 915379
E-Mail:    

in**@bs*********.de











Profitieren Sie von über 35 Jahren praktischer Bauerfahrung!

Senden Sie uns eine Nachricht!

1 Kommentar

Kommentare sind deaktiviert.

Autoren-Avatar
Rüdiger Meixner
Rüdiger Meixner Dipl. Staatl. gepr. Holz- und Betriebstechniker, Tischler Meister, Zimmerer Meister Geburtsdaten: 02.04.1963 in Rhina Familienstand: verheiratet, 1 Kind Ausbildung: 1986 - 1988 Staatl. gepr. Holz- & Betriebstechniker | Fachschule Technik-Holz | Hildesheim, Tischler-Meister 1978 - 1981 Bau- und Möbeltischler | Firma Schmidt | Bad Hersfeld Besondere Qualifikationen: gepr. Sachverständiger Wertermittlung an Gebäuden und Grundstücken. gepr. Sachverständiger Schäden an Gebäuden gepr. Sachverständiger für Versicherungsschäden (Sach) Berufliche Qualifikationen: Dipl. staatl. gepr. Holz- Betriebstechniker, Tischler Meister, Zimmerer Meister Spezialgebiete: Holzbau, Holz-Fertigbau, Fenster und Fassade, Innenausbau, Trockenbau, Estrich, Fliesen, Bauwerksabdichtung nach DIN 18531 bis 18535 Beruflicher Werdegang: 04/2018 bis heute Freiberuflicher Bausachverständiger, BSV Rüdiger Meixner 04/2013 - 04/2018 Technische Leitung, Prokurist Rensch Haus GmbH www.rensch-haus.com 07/2009 - 03/2013 Niederlassungsleiter Werk Elsnigk, Prokurist Gussek Haus, Fensterbau Gussek GmbH www.gussek-haus.de/ 01/2008 - 06/2009 Leiter Kundenservice Nord, Standortleitung KAMPA Nord, Prokurist KAMPA GmbH www.kampa.de/ 01/2007 - 12/2007 Technische Werkleitung, Prokurist CreAKTIV GmbH, ein Unternehmen der KAMPA-Gruppe 04/1999 - 12/2006 Technischer Leiter Schwabenhaus GmbH & Co. KG www.schwabenhaus.de 05/1997 - 03/1999 Leiter Planung und Konstruktion Kalkulation, Ass. d. Techn. Geschäftsleitung Schwabenhaus GmbH & Co. KG www.schwabenhaus.de 04/1995 - 04/1997 Leiter Arbeitsvorbereitung, Planung und Konstruktion Schwabenhaus GmbH & Co. KG www.schwabenhaus.de 07/1993 - 03/1995 Leiter Arbeitsvorbereitung und Kalkulation Schwabenhaus GmbH & Co. KG www.schwabenhaus.de